Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 45 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Abstimmungen

Kommissionen
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§ 45 AB · Abstimmungen

1. Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2. Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3. Beschlüsse können mit einfachem Mehr in Wiedererwägung gezogen werden.

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