152.110
AB
CH-BS
§ 44 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Einberufung
Kommissionen
§ 44 AB · Einberufung
1. Die Kommissionen werden durch ihre Präsidien unter Angabe der Traktanden eingeladen. Mindestens ein Viertel der Kommissionsmitglieder kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
2. Die Kommissionen können zur Vorbereitung einzelner Fragen Subkommissionen bilden.