Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 43a Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Globalverteilung der Sitze

Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43a AB · Globalverteilung der Sitze

1. Für jede Fraktion wird der Gesamtanspruch der Sitze in den Kommissionen nach dem Bruchzahlverfahren berechnet.

2. Anschliessend wird für jede Fraktion der Sitzanspruch in den einzelnen Kommissionen nach dem Bruchzahlverfahren berechnet. Die Ganzzahl dieses Ergebnisses entspricht der Anzahl der Basissitze der einzelnen Fraktionen in jeder Kommission.

3. Die Differenz zwischen der Summe der Basissitze und dem Gesamtanspruch entspricht der Anzahl Zusatzsitze.

4. Verfahren der Verteilung der Zusatzsitze

a) In jeder Kommission darf maximal ein Zusatzsitz pro Fraktion beansprucht werden.

b) Haben mehrere Fraktionen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf den nächsten Zusatzsitz, entscheidet das Los.

c) Die Zusatzsitze der Fraktionen ohne Basissitze und mit Basissitzen werden getrennt verteilt.

d) Die Fraktionen ohne Basissitze belegen ihre Zusatzsitze im Turnus der Reihenfolge des Rests des Bruchzahlverfahrens bei der Berechnung des Anspruches pro Kommission.

e) Die Fraktionen mit Basissitzen belegen anschliessend ihre Zusatzsitze anhand einer Liste, die gemäss lit. d erstellt wurde. Diese Liste wird in umgekehrter Reihenfolge abgearbeitet.

5. Bei Unklarheiten können die verbleibenden Sitze in Absprache zwischen den beteiligten Fraktionen verteilt werden. Ansonsten entscheidet der Grosse Rat mit zwei Dritteln der Stimmen auf Antrag des Ratsbüros.

← § 43 AB Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzungsort § 44 AB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →