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152.110 AB CH-BS

§ 41 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Schriftliche Anfrage

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§ 41 AB · Schriftliche Anfrage

1. Die Schriftliche Anfrage wird dem Regierungsrat durch den Parlamentsdienst direkt überwiesen. Eine mündliche Begründung oder eine Diskussion findet nicht statt.

2. Die Antwort des Regierungsrates erfolgt schriftlich. Das anfragende Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, eine Replikerklärung von nicht mehr als ungefähr 2000 Zeichen schriftlich zu Protokoll zu geben.

3. Die Schriftliche Anfrage ist mit der Antwort des Regierungsrates und der allfälligen Replikerklärung des anfragenden Ratsmitglieds erledigt.

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