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152.110 AB CH-BS

§ 40 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Dringliche Interpellation

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§ 40 AB · Dringliche Interpellation

1. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann eine dringliche Interpellation bis spätestens eine halbe Stunde vor Sessionsbeginn beim Ratspräsidium schriftlich eingereicht werden.

2. Der Grosse Rat entscheidet bei der Behandlung der Tagesordnung ohne Diskussion mit zwei Dritteln der Stimmen, ob dem Dringlichkeitsbegehren stattgegeben wird.

3. Eine dringliche Interpellation muss in der gleichen Session mündlich beantwortet werden.

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