Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 4 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzungszeiten

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 AB · Sitzungszeiten

1. Die ganztägigen Sitzungen beginnen um 09.00 Uhr und werden um 15.00 Uhr fortgesetzt. Ausnahmsweise kann der Grosse Rat auf eine andere Stunde einberufen werden. Die Dauer einer halbtägigen Sitzung richtet sich nach den Erfordernissen der Geschäfte. Über einen Antrag auf Schluss der Sitzung entscheidet der Rat.

← § 3 AB Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzungsort § 5 AB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →