152.110
AB
CH-BS
§ 4 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzungszeiten
Allgemeine Bestimmungen und Organisation
§ 4 AB · Sitzungszeiten
1. Die ganztägigen Sitzungen beginnen um 09.00 Uhr und werden um 15.00 Uhr fortgesetzt. Ausnahmsweise kann der Grosse Rat auf eine andere Stunde einberufen werden. Die Dauer einer halbtägigen Sitzung richtet sich nach den Erfordernissen der Geschäfte. Über einen Antrag auf Schluss der Sitzung entscheidet der Rat.