Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 39 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Interpellation

Instrumentarium
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 AB · Interpellation

1. Eine Interpellation ist spätestens am Montag 12.00 Uhr vor der Session beim Parlamentsdienst schriftlich und unterzeichnet einzureichen.

2. Interpellationen werden auf den Nachmittag des ersten Sitzungstages traktandiert.

3. Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt das interpellierende Mitglied des Grossen Rates, ob es mit der Antwort zufrieden ist. Das mit der Beantwortung beauftragte Mitglied des Regierungsrats hat danach das Recht auf eine kurze Erklärung. Der Rat kann Diskussion beschliessen.

4. Das Mitglied des Regierungsrates, dessen Aufgabenbereich die Interpellation betrifft, ist gehalten, bei der Stellungnahme zur Interpellationsbeantwortung anwesend zu sein.

5. Das interpellierende Ratsmitglied darf bei schriftlicher Beantwortung der Interpellation anstatt der mündlichen Stellungnahme, eine Stellungnahme von nicht mehr als 5000 Zeichen schriftlich zu Protokoll geben.

← § 38 AB Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzungsort § 40 AB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →