§ 39 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Interpellation
§ 39 AB · Interpellation
1. Eine Interpellation ist spätestens am Montag 12.00 Uhr vor der Session beim Parlamentsdienst schriftlich und unterzeichnet einzureichen.
2. Interpellationen werden auf den Nachmittag des ersten Sitzungstages traktandiert.
3. Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt das interpellierende Mitglied des Grossen Rates, ob es mit der Antwort zufrieden ist. Das mit der Beantwortung beauftragte Mitglied des Regierungsrats hat danach das Recht auf eine kurze Erklärung. Der Rat kann Diskussion beschliessen.
4. Das Mitglied des Regierungsrates, dessen Aufgabenbereich die Interpellation betrifft, ist gehalten, bei der Stellungnahme zur Interpellationsbeantwortung anwesend zu sein.
5. Das interpellierende Ratsmitglied darf bei schriftlicher Beantwortung der Interpellation anstatt der mündlichen Stellungnahme, eine Stellungnahme von nicht mehr als 5000 Zeichen schriftlich zu Protokoll geben.