§ 36 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Motion
§ 36 AB · Motion
1. Motionen sind schriftlich einzureichen. Motionärin oder Motionär ist das Ratsmitglied, das als erstes unterzeichnet. Die Kommissionen bezeichnen für die von ihnen eingereichten Motionen aus ihrer Mitte jeweils die Motionärin oder den Motionär.
2. Nach Einreichung darf eine Motion nicht mehr abgeändert werden. Zieht die Motionärin oder der Motionär die Motion vor oder während der Beratung zurück, so kann die Motion von einer oder einem anderen Mitunterzeichnenden aufgenommen werden. Eine Motion einer Kommission kann von der Motionärin oder vom Motionär nur gemäss deren Beschluss zurückgezogen werden und gilt dann als definitiv zurückgezogen und kann von keinem einzelnen Ratsmitglied mehr aufgenommen werden.
3. Der Rat entscheidet, ob die Motion sofort abgelehnt oder dem Regierungsrat zur Stellungnahme innert drei Monaten unterbreitet wird. Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Antrag auf sofortige Ablehnung vorliegt. Die Motionärin oder der Motionär hat nach einer Diskussion das Schlusswort.
4. Der Grosse Rat entscheidet anhand der Stellungnahme des Regierungsrates, ob die Motion ganz, teilweise oder nicht überwiesen werden soll. Der Grosse Rat kann die Motion auch als Anzug überweisen.