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152.110 AB CH-BS

§ 35 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Begehren betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften

Behandlung der Geschäfte
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§ 35 AB · Begehren betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften

1. Petitionen, Gesuche oder andere Begehren, mit denen die kantonale Anerkennung einer Kirche oder Religionsgemeinschaft gemäss § 133 der Kantonsverfassung oder der Entzug einer solchen Anerkennung gemäss § 134 der Kantonsverfassung angeregt wird, sind dem Regierungsrat zu überweisen. Dieser stellt dem Grossen Rat begründet Antrag.

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