152.110
AB
CH-BS
§ 35 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Begehren betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften
Behandlung der Geschäfte
§ 35 AB · Begehren betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften
1. Petitionen, Gesuche oder andere Begehren, mit denen die kantonale Anerkennung einer Kirche oder Religionsgemeinschaft gemäss § 133 der Kantonsverfassung oder der Entzug einer solchen Anerkennung gemäss § 134 der Kantonsverfassung angeregt wird, sind dem Regierungsrat zu überweisen. Dieser stellt dem Grossen Rat begründet Antrag.