Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 34 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Petitionen

Behandlung der Geschäfte
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§ 34 AB · Petitionen

1. Der Rat kann beschliessen, zur Petition oder zu einzelnen ihrer Begehren die Stellungnahme des Regierungsrates einzuholen. Diese ist innert einer Frist von längstens einem Jahr vorzulegen. Die zuständige Kommission nimmt die Stellungnahme entgegen und stellt dem Rat erneut Antrag.

2. Petitionen mit Begehren, für die der Grosse Rat nicht zuständig ist, leitet die Kommission zur abschliessenden Behandlung an die zuständige Behörde weiter. Sie gibt den Petentinnen und Petenten und dem Rat davon Kenntnis.

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