Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 33 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Einsprachen

Behandlung der Geschäfte
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§ 33 AB · Einsprachen

1. Werden gegen ein Wahlverfahren Einsprachen erhoben, entscheidet der Rat, ob der beanstandete Wahlgang zu wiederholen ist.

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