152.110
AB
CH-BS
§ 33 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Einsprachen
Behandlung der Geschäfte
§ 33 AB · Einsprachen
1. Werden gegen ein Wahlverfahren Einsprachen erhoben, entscheidet der Rat, ob der beanstandete Wahlgang zu wiederholen ist.