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152.110 AB CH-BS

§ 32 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Überprüfung der Wahlzettel

Behandlung der Geschäfte
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§ 32 AB · Überprüfung der Wahlzettel

1. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler haben die Zahl der ausgeteilten und der wieder eingegangenen Wahlzettel festzustellen. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Wahlzettel die Zahl der ausgeteilten, so ist der Wahlgang ungültig, und somit zu wiederholen.

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