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152.110 AB CH-BS

§ 31 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Wahlen

Behandlung der Geschäfte
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§ 31 AB · Wahlen

1. Wahlvorschläge werden dem Parlamentsdienst schriftlich eingereicht. Wahlvorschläge, die sich auf Personen beziehen, die nicht dem Grossen Rat angehören, sollen Angaben zur Person (insbesondere Geburtsjahr, Beruf, Ausbildung) enthalten.

2. Bei Wahlen bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident das Wahlbüro aus der Mitte des Rates.

3. Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro ermittelt und vom Ratspräsidium dem Rat mitgeteilt.

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