§ 30b Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Abstimmungen in Abwesenheit
§ 30b AB · Abstimmungen in Abwesenheit
1. Ratsmitglieder, die aus persönlichen Gründen in Abwesenheit abstimmen wollen, melden dies dem Parlamentsdienst frühestmöglich, spätestens jedoch 24 Stunden vor Beginn einer Sitzung schriftlich, unter Angabe des Grundes und unter Beilage der erforderlichen Dokumente.
2. Ratsmitglieder, die wegen einer Krisensituation in Abwesenheit abstimmen wollen, melden dies dem Parlamentsdienst frühestmöglich vor Beginn der Sitzung schriftlich. Sie legen dar, inwiefern die Krisensituation sie an der Sitzungsteilnahme hindert.
3. Das Verfahren und die Informatikmittel zur Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit müssen die Authentifizierung der betreffenden Ratsmitglieder und die korrekte Ermittlung der Abstimmungsergebnisse gewährleisten. Das Ratsbüro erlässt ausführende Bestimmungen.
4. Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn abwesende Ratsmitglieder ihre Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnten.