§ 30a Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
§ 30a AB · Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
1. Falls die Abstimmungsanlage nicht verfügbar ist oder das Präsidium dies anordnet, erfolgt die Stimmabgabe durch Handerheben. Das Präsidium stellt fest, ob das Mehr unzweifelhaft ist oder ob eine Auszählung stattzufinden hat. Die Stimmen werden vom Ratssekretariat gezählt.
2. Die Stimmen sind in jedem Fall auszuzählen, wenn ein Ratsmitglied es verlangt, bei Schlussabstimmungen über Vorlagen sowie bei Abstimmungen über Begnadigungen.
3. Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, falls zehn Ratsmitglieder dies schriftlich verlangen.
4. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäss § 23 Abs. 2 GO sowie die Aufhebung der Immunität und die dringliche Inkraftsetzung eines Gesetzes oder Beschlusses gemäss § 29 Abs. 2 GO werden mit namentlicher Abstimmung durchgeführt.