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152.110 AB CH-BS

§ 30 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Stimmabgabe

Behandlung der Geschäfte
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§ 30 AB · Stimmabgabe

1. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der Abstimmungsanlage.

2. Liegt zu einem Gegenstand nur ein einziger Antrag vor, so stellt das Präsidium dessen stillschweigende Annahme fest. Bei Schlussabstimmungen über Vorlagen sowie bei Abstimmungen über Begnadigungen ist keine stillschweigende Annahme möglich.

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