Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 3 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sessionsdaten

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 3 AB · Sessionsdaten

1. Die Sessionen beginnen in der Regel am zweiten Mittwoch eines Monats und werden am dritten Mittwoch fortgesetzt.

2. In den Schulsommerferien und im August finden in der Regel keine Sessionen des Grossen Rates statt.

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