152.110
AB
CH-BS
§ 29 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Zwischenfrage
Behandlung der Geschäfte
§ 29 AB · Zwischenfrage
1. Jedes Ratsmitglied, die Vertreterin oder der Vertreter des Regierungsrates und der Gerichte können am Schluss eines Votums der Rednerin oder dem Redner zu einem bestimmten Punkt der Ausführungen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen; inhaltliche Ausführungen und eine Begründung sind nicht zulässig.
2. Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner diese auf eine entsprechende Frage der Präsidentin oder des Präsidenten zulässt. Nicht zulässig sind Zwischenfragen bei der Beantwortung von Interpellationen.
3. Die Rednerin oder der Redner beantwortet die Zwischenfrage sofort und knapp.