152.110
AB
CH-BS
§ 28 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Voten der Mitglieder des Regierungsrates und der Gerichte
Behandlung der Geschäfte
§ 28 AB · Voten der Mitglieder des Regierungsrates und der Gerichte
1. Die Mitglieder des Regierungsrates und die Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte sind, soweit keine besonderen Regelungen gelten, den Mitgliedern des Grossen Rates gleichgestellt bezüglich Worterteilung, Antragstellung und Redezeit.