§ 26 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Redezeit
§ 26 AB · Redezeit
1. Sofern die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, ist die Redezeit für die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher auf zehn Minuten, für alle übrigen Votierenden auf fünf Minuten beschränkt. Ausgenommen sind die Referentinnen und Referenten des Regierungsrates, der Gerichte und der Kommissionen.
2. Die Redezeit für die Begründung von Interpellationen und für die Befriedigterklärungen der Interpellantinnen und Interpellanten, sowie für alle Voten im Zusammenhang mit der Überweisung von Motionen, Anzügen, Planungsanzügen, Budgetpostulaten, Vorgezogenen Budgetpostulaten und Anträgen auf Einreichung von Standesinitiativen ist auf fünf Minuten beschränkt.
3. Die Redezeit für die Beantwortung von Interpellationen durch ein Mitglied des Regierungsrates ist auf zehn Minuten beschränkt.