152.110
AB
CH-BS
§ 24 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Ordnungsantrag
Behandlung der Geschäfte
§ 24 AB · Ordnungsantrag
1. Ausser der Reihe der Wortbegehren kann das Wort nur für einen Ordnungsantrag erteilt werden.
2. Der Ordnungsantrag bezieht sich ausschliesslich auf Verfahrensfragen gemäss der Geschäftsordnung und ihren Ausführungsbestimmungen.
3. Für den Ordnungsantrag ist die Redezeit auf drei Minuten beschränkt. Wird ein Gegenantrag gestellt, so ist die Redezeit für dessen Begründung ebenfalls auf drei Minuten beschränkt. Eine weitere Debatte ist ausgeschlossen. Über den Ordnungsantrag ist hiernach sofort abzustimmen.