Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 23 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Wortbegehren

Behandlung der Geschäfte
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§ 23 AB · Wortbegehren

1. Die Ratsmitglieder richten ihre Wortbegehren persönlich an das Präsidium. Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt.

2. Das Präsidium kann zuerst den Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprechern das Wort geben.

3. Jedes Ratsmitglied darf zum gleichen Gegenstand nur zweimal sprechen; vorbehalten sind die persönlichen Erklärungen gemäss § 58 des Gesetzes über die Geschäftsordnung.

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