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152.110 AB CH-BS

§ 22 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Zweite Lesung; Schlussabstimmung

Behandlung der Geschäfte
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§ 22 AB · Zweite Lesung; Schlussabstimmung

1. Der Grosse Rat kann eine zweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage oder einzelner Teile davon beschliessen. Nach ihrer Durchführung oder bei Verzicht auf eine solche erfolgt die Schlussabstimmung.

2. Beschlüsse des Grossen Rates zu partnerschaftlichen Geschäften bedürfen einer zweiten Lesung.

3. Die zweite Lesung kann unterbleiben, wenn weder der Landrat zu einem vorhergehenden Beschluss des Grossen Rates noch dieser bei seiner Beschlussfassung nach derjenigen des Landrates eine Differenz geschaffen hat.

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