Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 21 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Beratung

Behandlung der Geschäfte
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§ 21 AB · Beratung

1. Die Behandlung einer Vorlage oder eines Berichtes beginnt mit der Eintretensdebatte. Auf den Eintretensbeschluss folgt die Detailberatung.

2. Wer für den Regierungsrat, die Gerichte und, bei Kommissionsberichten, für eine Kommission referiert, hat das erste Votum und das Schlusswort. Zur Auskunftserteilung kann ihr oder ihm jederzeit das Wort erteilt werden.

3. Die Referierenden sind befugt, Personen aus der Verwaltung und Sachverständige zur Auskunftserteilung beizuziehen.

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