Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 20 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Zugang zu den Geschäftsunterlagen

Behandlung der Geschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 AB · Zugang zu den Geschäftsunterlagen

1. Alle Geschäftsunterlagen, mit Ausnahme derjenigen zu den Begnadigungen und den Interpellationen, sind mindestens drei Wochen vor ihrer Behandlung den Mitgliedern des Grossen Rates zuzustellen.

2. In dringenden Fällen kann der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen auch dann die Behandlung eines Geschäftes beschliessen, wenn diese Frist nicht eingehalten ist.

3. Die Frist gilt ferner nicht für dringliche ausserordentliche Sitzungen gemäss § 97 Abs. 3 lit. a der Kantonsverfassung.

← § 19 AB Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzungsort § 21 AB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →