Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzordnung

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 2 AB · Sitzordnung

1. Die Mitglieder des Grossen Rates nehmen im Plenum ihre Sitze nach Wahlkreisen und in der Reihenfolge der von ihren Parteien und ihnen persönlich erhaltenen Stimmen ein.

2. Das Ratsbüro kann in begründeten Fällen Änderungen an der Sitzordnung vornehmen.

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