152.110
AB
CH-BS
§ 18 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Medien
Allgemeine Bestimmungen und Organisation
§ 18 AB · Medien
1. Den Medien wird die Berichterstattung über die Verhandlungen des Grossen Rates nach Möglichkeit erleichtert. Diese Erleichterungen und die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, regelt das Büro in einem besonderen Reglement.