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152.110 AB CH-BS

§ 17 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Ausserordentliche Vertretung des Präsidiums

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 17 AB · Ausserordentliche Vertretung des Präsidiums

1. Im Bedarfsfall wählt der Grosse Rat aus der Reihe seiner Mitglieder für eine Sitzung eine oder zwei ausserordentliche Statthalterinnen oder Statthalter.

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