152.110
AB
CH-BS
§ 17 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Ausserordentliche Vertretung des Präsidiums
Allgemeine Bestimmungen und Organisation
§ 17 AB · Ausserordentliche Vertretung des Präsidiums
1. Im Bedarfsfall wählt der Grosse Rat aus der Reihe seiner Mitglieder für eine Sitzung eine oder zwei ausserordentliche Statthalterinnen oder Statthalter.