Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 15 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Offenlegung der Interessenbindungen, Umfang

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 AB · Offenlegung der Interessenbindungen, Umfang

1. Jedes Ratsmitglied unterrichtet das Büro über

a) seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber unter Angabe der Branche;

b) die Organstellung in in- und ausländischen Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;

c) Mitgliedschaft in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, von Kantonen und Gemeinden.

2. Änderungen der Interessenbindungen sind zu Beginn jedes Amtsjahres bekannt zu geben.

3. Das Ratsbüro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten und kann Ratsmitglieder dazu auffordern, Interessenbindungen anzugeben. Über Anstände entscheidet es endgültig.

4. Der Parlamentsdienst erstellt eine Übersicht über die Interessenbindungen aufgrund der Angaben der Ratsmitglieder und der Weisungen des Ratsbüros. Diese wird zu Beginn jedes Amtsjahres im Kantonsblatt publiziert.

← § 14 AB Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzungsort § 16 AB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →