§ 15 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Offenlegung der Interessenbindungen, Umfang
§ 15 AB · Offenlegung der Interessenbindungen, Umfang
1. Jedes Ratsmitglied unterrichtet das Büro über
a) seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber unter Angabe der Branche;
b) die Organstellung in in- und ausländischen Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) Mitgliedschaft in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, von Kantonen und Gemeinden.
2. Änderungen der Interessenbindungen sind zu Beginn jedes Amtsjahres bekannt zu geben.
3. Das Ratsbüro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten und kann Ratsmitglieder dazu auffordern, Interessenbindungen anzugeben. Über Anstände entscheidet es endgültig.
4. Der Parlamentsdienst erstellt eine Übersicht über die Interessenbindungen aufgrund der Angaben der Ratsmitglieder und der Weisungen des Ratsbüros. Diese wird zu Beginn jedes Amtsjahres im Kantonsblatt publiziert.