152.110
AB
CH-BS
§ 12 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Besondere Entschädigungen
Allgemeine Bestimmungen und Organisation
§ 12 AB · Besondere Entschädigungen
1. Für aufwändige Zusatz- und Untersuchungsaufträge kann das Ratsbüro einem Mitglied des Grossen Rates auf sein Gesuch hin oder auf Antrag eines Kommissionspräsidiums eine einmalige Entschädigung ausrichten.