Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 12 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Besondere Entschädigungen

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 12 AB · Besondere Entschädigungen

1. Für aufwändige Zusatz- und Untersuchungsaufträge kann das Ratsbüro einem Mitglied des Grossen Rates auf sein Gesuch hin oder auf Antrag eines Kommissionspräsidiums eine einmalige Entschädigung ausrichten.

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