Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 11b Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Vorsorgebeitrag

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 11b AB · Vorsorgebeitrag

1. Das Ratsbüro entscheidet über die Auszahlung eines Vorsorgebeitrags gemäss § 9b GO auf begründetes Gesuch hin.

2. Die Mitglieder des Grossen Rates informieren das Ratsbüro über Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Legislatur.

3. Der Vorsorgebeitrag wird am Ende jedes Amtsjahres ausbezahlt.

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