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152.110 AB CH-BS

§ 11a Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Zuständigkeiten berufliche Vorsorge

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 11a AB · Zuständigkeiten berufliche Vorsorge

1. Das Ratsbüro des Grossen Rates erteilt der Vorsorgeeinrichtung die Auskünfte über die versicherungspflichtigen Mitglieder des Grossen Rates, die nötig sind für die Durchführung derer Vorsorge, insbesondere für die Führung der Alterskonten und die Berechnung der Beiträge.

2. Das Ratsbüro legt auf Beginn einer neuen Legislatur den Zeitaufwand für das parlamentische Mandat fest.

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