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152.110 AB CH-BS

§ 11 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Entschädigungen

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 11 AB · Entschädigungen

1. Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten folgendes Sitzungsgeld im Plenum

Für jede halbtägige Sitzung im Plenum

a) Präsidentin oder Präsident: CHF 400;

b) Statthalterin oder Statthalter: CHF 300;

c) übrige Ratsmitglieder: CHF 200.

2. Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten pro Amtsjahr einen Grundbetrag von CHF 6'000. Die Präsidentin oder der Präsident erhält zudem eine einmalige Repräsentations- und Aufwandentschädigung von CHF 20'000.

3. Die Mitglieder der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission erhalten zusätzlich pro Amtsjahr eine Aufwandentschädigung von CHF 2'000.

4. Für jede Sitzung in Kommissionen und Subkommissionen werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet

a) Präsidentin oder Präsident der Kommissionen und Subkommissionen: CHF 400;

b) protokollführendes Ratsmitglied: CHF 300;

c) übrige Ratsmitglieder: CHF 200.

5. Auf die genannten Ansätze werden die Beiträge für die berufliche Vorsorge abgezogen, nicht aber die Beiträge an die Ausgleichskasse.

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