Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.110 AB CH-BS

§ 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) - Sitzungsort

Allgemeine Bestimmungen und Organisation
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§ 1 AB · Sitzungsort

1. Die Sitzungen des Grossen Rates finden im Rathaus oder bei Vorliegen besonderer Umstände an einem anderen Ort statt. Das Vorliegen besonderer Umstände beschliesst das Ratsbüro.

2. Das Ratsbüro und die Kommissionen halten ihre Sitzungen im Rathaus oder anderen von ihren Präsidien bestimmten geeigneten Sitzungsräumen ab. Mit der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Ratsbüros bzw. der Kommission können Sitzungen digital abgehalten werden. Die diesbezügliche Beschlussfassung kann elektronisch oder digital erfolgen.

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