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GO
CH-BS
§ 9b Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Ausnahmen von der beruflichen Vorsorge
Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Die Mitglieder des Grossen Rates
§ 9b GO · Ausnahmen von der beruflichen Vorsorge
1. Mitglieder des Grossen Rates, die der Versicherung nicht angehören, erhalten am Ende jedes Amtsjahres anstelle der Leistungen gemäss § 9a einen Vorsorgebeitrag in der Höhe des Arbeitgeberbeitrags gemäss § 9a Abs. 2 auf den jährlichen Sitzungsgelderbetrag gemäss § 9a Abs. 4.
2. Mitglieder des Grossen Rates, deren jährliche Sitzungsgelder die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente nicht übersteigen, die aber aufgrund einer anderen versicherten Tätigkeit der vom Ratsbüro bestimmten Vorsorgeeinrichtung angehören, werden gemäss § 9a versichert.