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152.100 GO CH-BS

§ 9a Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Berufliche Vorsorge

Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Die Mitglieder des Grossen Rates
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§ 9a GO · Berufliche Vorsorge

1. Der Kanton versichert die Mitglieder des Grossen Rates bis zum vollendeten 70. Altersjahr gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität bei einer Vorsorgeeinrichtung. Die Versicherung ist freiwillig für Mitglieder des Grossen Rates, die einen selbstständigen Haupterwerb ausüben.

2. Der Kanton finanziert drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge und fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge.

3. Ein Ausscheiden aus dem Grossen Rat vor der Vollendung des 70. Altersjahres hat keine besonderen Leistungen zur Folge.

4. Die Leistungen gemäss Abs. 2 beziehen sich auf die jährlichen Sitzungsgelder, sofern diese Sitzungsgelder mehr als die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente gemäss Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen. Die Leistungen beziehen sich auch auf den Koordinationsabzug, der den pauschal bestimmten Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat berücksichtigt.

5. Das Ratsbüro des Grossen Rates bestimmt die entsprechende Vorsorgeeinrichtung.

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