Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 89 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Schlussbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 89 GO · Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 9. September 2006 (Kunigundentag) wirksam. Die Änderung des Gesetzes über Strafvollzug und Begnadigung wird am 1. Februar 2009 wirksam.

← § 88a GO Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →