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152.100 GO CH-BS

§ 88a Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend § 72 Abs. 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangs- und Schlussbestimmung
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§ 88a GO · Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend § 72 Abs. 2

1. Für die Dauer der aktuellen Legislatur bis 31. Januar 2025 erhalten in der um vier Mitglieder aufgestockten Petitionskommission die Fraktion SP zwei Sitze sowie die Fraktionen GAB und LDP je einen Sitz zusätzlich.

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