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152.100 GO CH-BS

§ 86 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Ausführungsbestimmungen
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§ 86 GO

1. Der Grosse Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

2. Der Grosse Rat kann mit zwei Dritteln der Stimmen befristete Abweichungen von den Ausführungsbestimmungen beschliessen.

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