152.100
GO
CH-BS
§ 86 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Ausführungsbestimmungen
§ 86 GO
1. Der Grosse Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
2. Der Grosse Rat kann mit zwei Dritteln der Stimmen befristete Abweichungen von den Ausführungsbestimmungen beschliessen.