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152.100 GO CH-BS

§ 85 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)

Kommissionen - Ratsexterne Gremien
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§ 85 GO

1. Der Grosse Rat wählt gemäss den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen Mitglieder und zum Teil auch Präsidien der folgenden ratsexternen Gremien

a) Kommission für Denkmalsubventionen;

b) Erziehungsrat;

c) * ...

d) * ...

e) * ...

2. Die Amtsdauer der ratsexternen Gremien entspricht derjenigen der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen.

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