Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 GO CH-BS

§ 84a Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bestellung und Zusammensetzung

Kommissionen - Besondere Kommissionen - Spezialkommissionen - Vertretung in staatsvertraglichen Gremien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 84a GO · Bestellung und Zusammensetzung

1. Die Zahl baselstädtischer Ratsmitglieder in staatsvertraglichen Gremien richtet sich nach Staatsvertrag. Das Ratsbüro bestimmt die Zusammensetzung der jeweiligen Vertretung nach Kommissionen.

← § 84 GO Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung § 85 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →