152.100
GO
CH-BS
§ 84 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Abweichung vom Wahlmodus; Ersatzwahlen
Kommissionen - Besondere Kommissionen - Spezialkommissionen
§ 84 GO · Abweichung vom Wahlmodus; Ersatzwahlen
1. Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschliessen, die Wahl einer Spezialkommission im Plenum vorzunehmen. Für das Präsidium sind nur die vorher gewählten Kommissionsmitglieder wählbar.
2. Ersatzwahlen werden von der gleichen Instanz vorgenommen, welche die Kommission gewählt hat.