152.100
GO
CH-BS
§ 82 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Bestellung und Zusammensetzung
Kommissionen - Besondere Kommissionen - Spezialkommissionen
§ 82 GO · Bestellung und Zusammensetzung
1. Zur Vorberatung einzelner Geschäfte kann der Grosse Rat nach dem Eintretensbeschluss eine Spezialkommission einsetzen. Der Rat kann auch auf eine Eintretensdebatte verzichten. Wird ein Geschäft bereits bei der Entgegennahme der neuen Geschäfte an eine Kommission gewiesen, so ist damit Eintreten beschlossen.
2. Spezialkommissionen bestehen aus dreizehn Mitgliedern. Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen eine andere Zahl von Mitgliedern festlegen.
2bis. Spezialkommissionen bleiben auch über einen Legislaturwechsel hinaus bestehen.
3. Nach Verabschiedung des Schlussberichts durch den Grossen Rat erlischt das Mandat der Spezialkommission.