152.100
GO
CH-BS
§ 81 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Rechtliches Gehör
Kommissionen - Besondere Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
§ 81 GO · Rechtliches Gehör
1. Die betroffenen Behörden, Behördenmitglieder, Staatsangestellten und Privatpersonen sind in jedem Fall zu den sie betreffenden Vorwürfen und Erkenntnissen anzuhören, bevor die parlamentarische Untersuchungskommission dem Grossen Rat über ihre Untersuchung berichtet.
2. Sie haben das Recht, in die sie betreffenden Akten der parlamentarischen Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen und weitere Abklärungen zu beantragen.
3. Die parlamentarische Untersuchungskommission unterbreitet ihren Schlussbericht den Betroffenen zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme. Diese Stellungnahme bildet Bestandteil des Schlussberichtes.