152.100
GO
CH-BS
§ 80 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Beizug von Sachverständigen, Anhörung von Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen
Kommissionen - Besondere Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
§ 80 GO · Beizug von Sachverständigen, Anhörung von Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen
1. Die parlamentarische Untersuchungskommission ist befugt, Sachverständige beizuziehen, Augenscheine durchzuführen und von Privatpersonen schriftliche und mündliche Auskünfte einzuholen.
2. Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann die parlamentarische Untersuchungskommission die förmliche Zeugeneinvernahme veranlassen. Dabei finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung und des schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung. Soweit Privatpersonen der Zeugnispflicht unterliegen, haben sie die in ihren Händen befindlichen Akten herauszugeben.
3. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.