152.100
GO
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Ausstand
Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Die Mitglieder des Grossen Rates
§ 8 GO · Ausstand
1. Die Mitglieder des Grossen Rates begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.
2. Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und die Beschlussfassung im Plenum und in den Kommissionen.