§ 79 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Untersuchungsbefugnisse
§ 79 GO · Untersuchungsbefugnisse
1. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann mündliche oder schriftliche Auskünfte vom Regierungsrat oder einzelnen seiner Mitglieder, vom Gerichtsrat, vom Appellationsgericht sowie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung und der Gerichte einholen und vom Regierungsrat die Herausgabe sämtlicher einschlägiger Akten und vom Gerichtsrat die Herausgabe der einschlägigen Akten der Justizverwaltung verlangen.
2. Die befragten Personen sind verpflichtet, der parlamentarischen Untersuchungskommission über Wahrnehmungen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihres Dienstes gemacht haben, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. Das Amtsgeheimnis steht der Erteilung von Auskünften an die parlamentarische Untersuchungskommission durch Behördenmitglieder und Staatsangestellte nicht entgegen.
3. Hingegen sind die Mitglieder der parlamentarischen Untersuchungskommission und die weiteren an ihren Sitzungen anwesenden Personen ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafdrohung des Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuchs.