§ 78 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Aufgaben und Bestellung
§ 78 GO · Aufgaben und Bestellung
1. Der Grosse Rat kann im Rahmen seines Oberaufsichtsrechts für die Abklärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite nach Anhörung des Regierungsrates eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
2. Die Einsetzung der Kommission gilt als zustande gekommen, wenn die Mehrheit, die sich darauf vereinigt, wenigstens vierzig Stimmen erreicht und wenigstens sechzig Ratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.
3. Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Ratsbüros in einem Grossratsbeschluss einen inhaltlich klar und abschliessend umschriebenen und zeitlich limitierten Auftrag.
4. Der Grosse Rat bestimmt die Grösse der Kommission.
5. Der Grosse Rat kann auch die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkommission als parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
6. Der einer parlamentarischen Untersuchungskommission erteilte Auftrag wird ausschliesslich von ihr selbst wahrgenommen. Soweit in der gleichen Sache noch Aufträge an andere parlamentarische Kommissionen bestehen, fallen sie mit der Einsetzung der parlamentarischen Untersuchungskommission dahin.