152.100
GO
CH-BS
§ 76 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Wahlvorbereitungskommission
Kommissionen - Oberaufsichtskommissionen - Ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben
§ 76 GO · Wahlvorbereitungskommission
1. Wo die Verfassung oder ein Gesetz es vorschreiben, bereitet die Wahlvorbereitungskommission die Wahlen vor, die vom Grossen Rat vorgenommen werden.
2. Wo es ein Gesetz nicht anders vorschreibt, kann die Kommission für jede zu besetzende Stelle eine oder mehrere Bewerbungen sowie, mit ihrer Zustimmung, auch Personen empfehlen, die sich nicht beworben haben. Wählbar sind Personen, die die gesetzlichen Wahlerfordernisse erfüllen und entweder von der Kommission oder spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Kommissionsvorschlages von vier Ratsmitgliedern schriftlich vorgeschlagen werden.
3. Für die Beratungen der Wahlvorbereitungskommission gilt die Geheimhaltung.