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152.100 GO CH-BS

§ 74 Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Begnadigungskommission

Kommissionen - Oberaufsichtskommissionen - Ständige Kommissionen mit besonderen Aufgaben
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§ 74 GO · Begnadigungskommission

1. Tätigkeit und Befugnisse der Begnadigungskommission sind im Gesetz über die Begnadigung geregelt.

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